top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AG
B)

§ 1 Allgemeines

(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von Liana Diener  durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.


Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB des Auftragnehmers gelten sollen. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Haben die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, so gehen diese den vorliegenden AGB vor.


(2) Der Auftragnehmer kann die Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen selbst oder durch Dritte durchführen lassen.


(3) “Fotografien” und "Videografien" im Sinne dieser AGB sind alle vom Auftragnehmer hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD/USB/SD oder sonstigen Speichermedien, usw.).


(4) Der Auftragnehmer ist bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung zu jeder Zeit frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen.


(5) Grundlage für den Vertrag ist das jeweilige Angebot vom Auftragnehmer, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden. Diese Angebote vom Auftragnehmer sind freibleibend und unverbindlich.


(6) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Angebotes oder Zusendung des Auftrages zustande.

§ 2 Nutzungs- und Urheberrecht

(1) Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotografien und Videografien zu.


(2) Der Auftragnehmer überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotografien auf den Auftraggeber. Dieses beinhaltet ausschließlich die private, nicht kommerzielle Nutzung. Die Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte für private Zwecke ist erlaubt.


(3) Eine kommerzielle/gewerbliche Nutzung der Fotografien im Nachhinein – gleich welcher Form vorliegend – durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen. Dies gilt auch für Fotografien, welche durch den Auftraggeber oder durch Dritte digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden.


(4) Die Nutzungsrechte an den Fotografien gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars auf den Auftraggeber über.


(5) Erteilt der Auftragnehmer an den Auftraggeber die Genehmigung zu einer Verwertung der Fotografien, so wird hiermit ausdrücklich verlangt, als Urheber der Fotografien genannt zu werden. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung den Auftragnehmer zum Schadensersatz.


(6) Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes hochauflösendes Bildmaterial im Format JPEG. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr.


(7) Der Auftragnehmer darf die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden (z.B. für Ausstellungen, Messen, Homepage, Blog, Fachmagazine, etc.)


(8) Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte müssen schriftlich vereinbart werden.

§3 Vergütung

(1) Überschreitet die tatsächliche Arbeitszeit den vereinbarten Abrechnungszeitraum wird der zusätzliche Zeitaufwand je halbe angefangene Stunde abgerechnet.

 
(2) Bei Vertragsschluss wird eine erste Zahlung in Höhe von 40% berechnet, die innerhalb von 14 Tagen vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses fällig wird. Insoweit ist der Auftraggeber zur Vorauszahlung verpflichtet. 
 

(3) Geht diese Zahlung nicht fristgerecht ein, wird der Auftragnehmer die Zahlung unter angemessener Fristsetzung anmahnen. Verstreicht auch diese Frist, ist der Auftragnehmer zur Verweigerung der vertraglich geschuldeten Leistungen berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte, bzw. die Geltendmachung von 
Schadensersatzansprüchen bleiben hiervon unberührt. 
 

(4) Die Zahlung der verbleibenden Vergütung wird auf Rechnungstellung durch den Auftragnehmer innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungstellung, jedoch nicht vor der Übergabe der Fotos durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber fällig. 


(5) An- und Abreisen des Auftragnehmers erfolgt jeweils von 32816 Schieder aus. Die An- und Abreise werden ab 30 km mit folgende Reisekosten berechnet: je gefahrenem km 0,50€.
 
(6) Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstehenden Kosten für die Übernachtung in Rechnung gestellt. 
  6.1 Sofern vereinbart, wird vom Kunden ein Einzelzimmer in der Nähe des Hochzeitsortes zur Verfügung gestellt. Zur Sicherstellung einer pünktlichen Anwesenheit bei Hochzeitsterminen sind in der Regel zwei Übernachtungen erforderlich. Sollte vom Kunden kein Einzelzimmer zur Verfügung gestellt werden können, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Unterkunft nach seiner Wahl selbst zu bestellen. Dabei gilt ein maximaler Unterkunftspreis von € 130,00 -zzgl. MWSt.- zwischen den Parteien als vereinbart, welcher in der Schlussrechnung dem Kunden berechnet wird.
  6.2 Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten wie Materialkosten, Parkgebühren, Porto und Verpackung sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Essen und Getränke während der Reportage werden dem Auftraggeber unentgeltlich in angemessenem Umfang zur Verfügung gestellt. 
 

(7) Tritt der Auftraggeber vor dem vereinbarten Termin vom Vertrag zurück, so wird bei Hochzeiten die Anzahlung von 40%  einbehalten. Bei sämtlichen anderen Shootings werden 30% des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar an den Auftragnehmer gezahlt. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt.
Für Hochzeitskunden:

Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber, z.B. Ausfall des Hochzeitstermines-, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

  • Bis 12 Wochen vor dem angegebenen Hochzeitstermin ist als Stornogebühr ein Betrag in Höhe von 40 % der vereinbarten Auftragssumme zu bezahlen (Anzahlung),

  • bis 4 Wochen vor dem Hochzeitstermin 80 %, 

  • bis 1 Woche vor dem Hochzeitstermin 90 % 

  • und ab 1 Woche bis zum Tag der Hochzeit 100 % vom vereinbarten Preis.

Über die vorgenannte Stornogebühr wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Rechnung erstellen, indem die auch die geleistete Vorauszahlung auf die Stornogebühr angerechnet wird. 

Allfällige, von dem Auftragnehmer vor dem Hochzeitstermin erbrachten Leistungen (Besichtigung der Location; Besprechungen mit den Auftraggebern) sind gesondert zu vergüten, sollte der Vertrag aus welchen Gründen auch immer aufgelöst werden. 

​Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen. Die umfasst zum Beispiel Wegbeschreibungen zur Location, Sonderwünsche etc.). Weiterhin stellt der Auftraggeber sicher, dass an den jeweiligen Standorten das Fotografieren erlaubt ist. Durch Fotografie-, Videografieverbote gegebenenfalls entstehende Wartezeiten zählen als Arbeitszeit. 

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Fotos/Videos stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des Auftragnehmers unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des seitens des Auftragnehmers ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraum, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel sind daher ausgeschlossen. Sofern seitens des Auftraggebers nachträgliche Änderungswünsche bestehen, bedürfen diese einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung. 

Der Auftragnehmer kann nicht garantieren, dass alle bei der Feier anwesenden Personen auch tatsächlich fotografiert werden. Der Auftragnehmer ist stets bemüht, dieses Ziel zu erreichen, falls dies von Seiten der Auftraggeber tatsächlich gewünscht ist. Aus allenfalls fehlenden Aufnahmen von bestimmten Personen kann allerdings kein Mangel abgeleitet werden. Spezifische Bilder oder Szenen kann der Auftragnehmer nicht garantieren, sodass für den Fall, dass bestimmte Sequenzen ausdrücklich gewünscht sind, dies konkret mit dem Auftragnehmer abzusprechen und gesondert zu vereinbaren ist.

Die Auftraggeber haben dafür zu sorgen, dass die Hochzeitsgesellschaft, der anwesende Pfarrer sowie die Dekoration so platziert sind, dass keine Sichtbeschränkungen für den Auftragnehmer gegeben sind. Es liegt im Verantwortungsbereich der Auftraggeber bzw. eines allenfalls engagierten Hochzeitsplaners/-planerin, den Auftragnehmer von den nächsten wichtigen Schritten zu informieren und anzusprechen, wann welche Fotoaufnahmen gewünscht sind bzw. auch die jeweiligen Gäste entsprechend zu gruppieren. Der Auftragnehmer ist nicht für die Organisation und Zusammenstellung der zu fotografierenden Gruppen und Sequenzen verantwortlich. 

Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. Diese können unter anderem Witterungseinflüsse bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten, Präsenz von Requisiten, Reisesperren, Nichterscheinen von angekündigten Personen sowie auch höhere Gewalt.

§ 4 Fotoarbeiten mit der Drohne​

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Aufträge ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.

Vorrang vor jeglicher Vertragserfüllung hat die Sicherheit. Der Schutz vor Personen- und Sachschäden berechtigt den Piloten, nach eigenem Ermessen allein und vollumfänglich über die Erfüllung des Auftrags zu entscheiden. Der Pilot kann den Auftrag jederzeit vor oder während der Erfüllung abbrechen. (z.B. insbesondere durch Wetter, Wind, lokale Begebenheiten, mögliche Gefährdung von Personen, behördliche Anordnung)

Der Auftraggeber hat genaue Angaben zur Adresse und Lage des aufzunehmenden Standortes zu machen. An- und Abfahrten aufgrund fehlerhafter Angaben gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der für die Durchführung des Auftrags gemachten Angaben. Der Auftragnehmer hat insoweit keine Prüfungspflicht.

In Fluggebieten und Standorten, die dem Auftragnehmer nicht bekannt sind, wird evtl. eine Vorbesprechung und Objektbesichtigung erforderlich. Diese ist mit €55,00 pro angefangene 30 Minuten zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von € 0,50/km zu vergüten.

Veröffentlichung der Fotos/Videos

Der Auftragnehmer darf die Fotos, auf den ausschließlich die Auftraggeber abgebildet sind, im Rahmen der Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden (z.B. für die website des Auftragnehmers, für Ausstellung, Messen, Blog, Fachmagazine für Fotografie etc.). 

Der Auftraggeber darf der Verwendung der Fotos durch den Auftraggeber im Rahmen der Eigenwerbung ganz oder teilweise widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen.

Andere Dienstleister wie zum Beispiel Visagisten, Dekorateure, Hochzeitsplaner etc. dürfen Fotos nur nach Freigabe durch den Auftragnehmer verwenden. 

Der Auftragnehmer schuldet die Anfertigung der Fotos in einem gängigen Dateiformat, z.B. JPEG. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Dateien im RAW Format. Gegen entgelt kaufbar

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars verbleiben die Fotos im Eigentum des Auftragsnehmers.

§ 6 Haftung / Gefahrübergang

(1) Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


(2) Für Schäden oder Verlust der Fotografien haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


(3) Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.


(4) Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


(5) Die Organisation und Vergabe von Buchungen, als auch die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden. Natürlich wird sich Liana Diener  in diesem Falle dringend um einen Ersatzfotografen bemühen. (Netzwerk weiterer Fotografen könnten spontan einspringen)


(6) Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Fotografien beim Auftragnehmer eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Fotografien als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.

§ 7 Datenschutz

(1) Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Auftrages erforderlich.

(2) Ich nutze zur Erbringung meiner Leistung gegenüber meinen Kunden den Dienst https://app.kreativ.management. Dieser bietet mir insbesondere die Möglichkeit Stammdaten der von mir betreuten Kunden/Brautpaare anzulegen, eine Kalenderverwaltung, eine Aufgaben-/To-Do-Liste, ein Postfach zur Kommunikation zwischen mir und meinen Kunden sowie die Möglichkeit direkt über den Dienst Angebote und Abrechnungen für die Leistungen des Users zu erstellen. Angeboten wird dieser Dienst von der Hochzeit.Management GmbH, mit welcher ich einen Nutzungsvertrag sowie einen – datenschutz-rechtlich notwendigen – Auftragsverarbeitungsvertrag habe.

§ 8 Bildbearbeitung, Herstellung, Nebenpflichten 

(1) Der Auftraggeber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil des Fotografen und ist sich bewusst, dass seine Lichtbilder in ähnlichem Stil bearbeitet werden. In der Regel wird offenblendig fotografiert, d. h. nicht alle Bereiche auf dem Foto sind scharf abgebildet. Auch können Lichtbilder sogenannte Körnungen und Rauschen aufweisen und es gibt Farbabweichungen (besonders Orange und Pinktöne) zur tatsächlichen Situation vor Ort. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraumes, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind daher ausgeschlossen.

(2) Eine sogenannte Beautyretusche wird von dem Fotografen grundsätzlich nicht durchgeführt. Eine Fotomontage (z. B. Einfügen von fehlenden Personen, das Retuschieren/Montieren von Gebäuden im Hintergrund oder ähnliches) ist nicht Teil der vertraglichen Leistungen. Sollten diese Dinge im Nachhinein vom Kunden gewünscht werden, so ist dies ein Mehraufwand für den Fotografen, der zusätzlich vergütet werden muss.

(3) Die nachträgliche Bearbeitung von Lichtbildern und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, dazu zählen auch Umfärbung in SW oder Sepia, nachträgliche Farbbearbeitung ist nicht gestattet, es sei denn, es wurde eine gesonderte Vereinbarung mit dem Fotografen getroffen.

(4) Der Kunde trägt die Verantwortung darüber, dass alle Personen für ein etwaiges Gruppenbild oder Einzelgruppenbilder zur Verfügung stehen. Dies ist nicht Bestandteil der vertraglichen Pflichten des Fotografen. Auch ist der Kunde selbst dazu verpflichtet, Personen selbständig mit in den Fotoprozess einzubinden (z. B. persönlich wichtige Personen am Hochzeitstag). Reklamationen diesbezüglich sind ausgeschlossen.

(5) Bei Hochzeitsreportagen gilt: Der Fotograf kann nicht garantieren, dass von jedem einzelnen Gast ein Lichtbild erstellt wird. Dieser Anspruch kann bei Hochzeiten aufgrund der dort regelmäßig großen Anzahl von Gästen nicht gewährleistet werden. Diese Umstände hängen vom Ablauf der Veranstaltung und dem Verhalten der Teilnehmer ab, so dass dieses nicht im Einflussbereich des Fotografen liegt.

(6) Der Kunde verpflichtet sich darauf zu achten, dass keine weiteren Personen den Ablauf der fotografischen Tätigkeiten des Fotografen stören. Beispielsweise, wenn Personen während einer Trauung den fotografisch-professionellen Ablauf durch Blitzlicht oder Standposition stören und dadurch bedingt ist, dass keine professionellen Lichtbilder mehr entstehen können oder sich Dritte im Hintergrund abzeichnen. Der Fotograf kann in diesen oder ähnlichen Fällen aufgrund der fehlenden Einflussmöglichkeiten kein Vorwurf der Schlechtleistung gemacht werden und es ist daher kein Reklamationsgrund.

(7) Der Kunde versichert, dass es an allen, dem Fotografen übergebenen Vorlagen, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf Verletzung dieser Rechte beruhen, trägt der Kunde.

bottom of page